Wenn ich im Urlaub krank werde, darf der Arbeitgeber diese Tage nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Was passiert, wenn mein Kind im Urlaub krank wird? Kann ich den Urlaub nachholen?
Der Urlaub dient in erster Linie zu Erholungszwecken. Wird man in eben dieser Zeit krank, darf der Erholungsanspruch nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Der Urlaub kann also zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Wird das eigene Kind im Urlaub krank, sieht es aber anders aus. Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Anrechnung hat. Die Richter urteilten, dass der Arbeitgeber mit der Freistellung von der Arbeit seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist. Was im Urlaub passiert, hat zunächst der Arbeitnehmer zu tragen, sofern er nicht selbst krank wird. Das Risiko, dass das Kind im Urlaub krank wird, trägt also der Arbeitnehmer. Er hat keinen Anspruch auf Anrechnung des Urlaubs zur späteren Verwendung.
Quelle: Arbeitsgericht Berlin – Az. 2 Ca 1648/10 v. 17.06.2010
Mein Chef hat mir keinen Urlaub gegeben, obwohl ich die Reise bereits gebucht habe. Was passiert, wenn ich trotzdem fahre?
Geht man einen Arbeitsvertrag ein, entwickeln sich daraus bestimmte schuldrechtliche Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Tritt der Arbeitnehmer nun eigenmächtig einen nicht genehmigten Urlaub an, werden in der Regel arbeitsrechtliche Vereinbarungen verletzt. Liegen keine besonderen Gründe für das eigenmächtige Handeln vor, wie z.B. ein Selbstbeurlaubungsrecht, gilt ein solches Verhalten regelmäßig als wichtiger Grund, der zu einer fristlosen Kündigung führen kann.
Quelle: Bundesarbeitsgericht – Az. 2 AZR 521/93 v. 20.01.1994
Habe ich als Elternteil von schulpflichtigen Kindern Vorrang bei der Wahl des Urlaubszeitraums?
Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass die Urlaubswünsche derjenigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die unter sozialen Gesichtspunkten einen Vorrang verdienen. Pauschal kann man nicht sagen, dass Familien immer Vorrang vor anderen, z.B. kinderlosen Arbeitnehmern haben. Es kommt immer auf die konkrete Situation an. In der Rechtsprechung hat sich aber herauskristallisiert, dass Eltern von schulpflichtigen Kindern in der Ferienzeit einen Vorrang haben können, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Idealerweise einigt man sich mit seinen Kollegen über die geplanten Urlaubszeiträume.
Quelle: Bundesurlaubsgesetz: § 7 Abs. 1 BUrlG
Mein Flug hat sich mehr als drei Stunden verspätet. Gelten die gesetzlichen Ausgleichszahlungen auch für meine Kinder?
Nach EU-Recht haben Passagiere bei Verspätungen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen – je nach Entfernung zum Zielort sind das 250 bis 600 Euro. Grundsätzlich gilt der Anspruch für alle Passagiere, also auch für Kinder. Im zugrunde liegenden Fall musste der Beklagte auch für das 16 Monate alte Baby eine Ausgleichszahlung leisten, auch wenn dieses keinen eigenen Sitzplatz hatte.
Quelle: Landgericht Stuttgart – Az. 13 S 95/12 v. 7.11.2012
Bei Ankunft am Urlaubsort fehlten das Extrabett, Bettwäsche und Handtücher für das Kind. Kann ich den Kaufpreis der Reise mindern?
Haben Eltern für das gebuchte Zimmer ein Extrabett, Bettwäsche und Handtücher für das Kind bestellt und wurde dies auch zugesagt, stellt es einen Reisemangel dar, wenn diese Dinge fehlen. Der Mangel berührt in diesem Fall aber nur die Reise des Kindes, nicht die der Eltern. Das heißt, dass nicht der gesamte Reisepreis, sondern nur der des Kindes reklamiert werden kann, da nach Ansicht der Richter nur das Kind von einer Beeinträchtigung betroffen war. 50 % Minderung des Reisepreises des Kindes wurden als rechtens anerkannt.
Quelle: Amtsgericht Kleve – Az. 35 C 209/00 v. 28.02.2001